Satzung
Perspektive Zukunft e. V.
(Verein zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Wittgenstein)
Präambel
Die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Wittgenstein ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines evangelischen, mündigen, solidarischen und attraktiv gestalteten Gemeindelebens. Auf absehbare Zeit ist mit rückläufigen Kirchensteuerzuweisungen zu rechnen, was die finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeit einschränken wird.
Mit der Gründung von Perspektive Zukunft (Verein zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Wittgenstein) soll die Grundlage für eine finanzielle Stabilisierung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit gelegt werden. Deswegen gründen die in der beigefügten Anwesenheitsliste aufgeführten Personen den Verein „Perspektive Zukunft e.V.“. Der Verein trägt den Zusatz „Verein zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Wittgenstein“.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Perspektive Zukunft“ (Verein zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Wittgenstein). Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt sodann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 57319 Bad Berleburg.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für den Evangelischen Kirchenkreis Wittgenstein zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke in den Bereichen Kinder-, Jugend- und Familienarbeit.
(2) Der Verein leistet diese Unterstützung durch Bereitstellung von Finanzmitteln.
(3) Der Verein beschafft die Finanzmittel unter anderem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Spender sind nicht automatisch Mitglieder des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf den Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Der Vorstand hat vor seiner Entscheidung dem auszuschließenden Mitglied die Möglichkeit zu geben sich zu äußern. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(6) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
(7) Das ausgeschlossene Vereinsmitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen.
(8) Kann der Vorstand der Beschwerde nicht abhelfen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(9) Macht das Mitglied innerhalb dieser Frist vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Beschluss des Vorstandes.
§ 7 Sonstige Einnahmen
(1) Der Verein nimmt Spenden und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern entgegen.
(2) Der Verein wird darüber hinaus selbst aktiv durch Aktionen.
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Mittelverwendung
Die dem Verein zufließenden Mittel sind ausschließlich für die Zwecke des Vereins gemäß § 2 (1) zu verwenden. Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand, es sei denn, dass Spenden mit einem bestimmten Verwendungszweck gegeben werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer/der Kassiererin sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern. Es soll bei den Wahlen auf die Repräsentanz der Regionen des Kirchenkreises geachtet werden.
(2) Jeweils ein Drittel des Vorstands wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Zwei vom Vorstand bestimmte Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam handelnd rechtsgeschäftlich.
(5) Geborene Mitglieder im Vorstand sind eine pädagogische Fachkraft des Kompetenzzentrums des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein, sowie eine Delegierte/ein Delegierter des Synodalausschusses für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein.
§ 11 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Er lässt sich hierbei von den Regelungen in der Präambel und in den §§ 2 und 8 dieser Satzung leiten. Eine Abstimmung mit dem Synodalausschuss des Kirchenkreises für die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit liegt im Sinne des Vereins.
(2) Der Vorstand hat jährlich in der Mitgliederversammlung über die
Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen sowie die von zwei Mitgliedern des Vereins zuvor geprüfte Kassenrechnung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt jeweils mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(2) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n geleitet.
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt die geprüfte Kassenrechnung entgegen, entscheidet auf Antrag aus ihrer Mitte über Entlastung des Vorstandes und wählt den Vorstand sowie den Kassenprüfer/die Kassenprüferin.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen können nur von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen in der schriftlichen Einladung angekündigt worden sein.
§ 13 Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre alternierend gewählt. Ihre Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Prüfer haben im Rahmen der Kassenprüfung auch zu bestätigen, dass die Mittel ausschließlich Verwendungszwecken, wie sie in den §§ 2 und 8 der Satzung niedergelegt sind, zugeflossen sind.
§ 14 Sitzungen, Beschlüsse, interne und externe Kommunikation
(1) Soweit nicht anders geregelt, fassen Vorstand und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht mitgezählt.
(2) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Vereins kann im Falle der Abwesenheit dem Vorstand des Vereins sein Votum bis zum Sitzungsbeginn schriftlich mitteilen. Dieses schriftlich eingereichte Votum zählt bei den Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen als Stimme.
(3) Die Beurkundung von Beschlüssen, Abstimmungen und Wahlen erfolgt in einem Protokoll, das von zwei Teilnehmern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 15 Haftung des Vereins
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 16 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unrichtig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 17 Auflösung und Vermögensbindung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die mögliche Auflösung muss in der schriftlichen Einladung angekündigt worden sein.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Wittgenstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10. November 2012 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Bad Berleburg, 16.11.2013